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Umweltschadensgesetz in Kraftgetreten

10.01.08 13:07   Alter: 3 yrs.

Von: Rolf Aglaster

Das "Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden USchadG – Umweltschadensgesetz“ ist mit Wirkung vom 14. Nov. 2007 in Kraft getreten. Es bietet weitreichende Konsequenzen für alle Unternehmen. Speziell für Entsorgungsfachbetriebe ist der Versicherungsschutz in Frage gestellt.

Die als EU-Richtlinie 2004/35/EG erlassenen Forderungen sind mit dem Umweltschadensgesetz in nationales Recht umgesetzt worden. Gemäß des § 13 Abs. 1 gilt dieses Gesetz für Schäden durch Emission, Ereignissen oder Vorfällen nach dem 30.04.2007 - somit auch rückwirkend!

Zur Anwendung kommt es bei Umweltschäden und unmittelbaren Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden. Dies sind unter Anderem:

  • Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen
  • Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge von Schadstoffen in Oberflächengewässer
  • Entnahmen von Wasser aus Gewässern
  • Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter
  • Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verarbeitung, Abfüllen von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen
  • etc.

 

Das UschadG geht grundsätzlich von einer Verursacherhaftung aus,wenn der Verantwortliche eine in Anhang 1 zum USchadGaufgeführte berufliche Tätigkeit ausübt.

  • dieser haftet dann für Biodiversitäts-, Gewässer- und Bodenschäden verschuldensunabhängig.
  • liegen keine beruflichen Tätigkeiten gem. Anhang 1 vor, so besteht Haftung nur für Biodiversitätsschäden und nur dann bei schuldhaftem Handeln.

Konsequenzen, die sich ergeben

  • für alle sich aus diesem Gesetz ergebenden  öffentlichrechtlichen Ansprüche besteht kein  Versicherungsschutz über bereits bestehende Haftpflichtkonzepte (Das USchadG beinhaltet selbst keine zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen (z.B. UHG, BGB).
  • Neben den von einem Umweltschaden Betroffenen, können auch bestimmte Vereinigungen / Verbände bei der zuständigen Behörde beantragen, dass diese zur Durchsetzung der Sanierungspflicht tätig wird.

Die Versicherungswirtschaft hat sich speziell im Bereich der Absicherung von Entsorgungsbetrieben zu einer eigenständigen Umweltschadensversicherung entschlossen, die zusätzlich zu bestehenden Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherungen angeboten werden soll und die öffentlich-rechtliche Haftung abdeckt. Erst mit einer solchen Versicherung kann unter Umständen der in der Entsorgungsfachbetreibeverordnung § 6 geforderte "ausreichende Versicherungsschutz" gewährleistet (und vom Sachverständigen bestätigt) werden.

 








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